Menschen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen. Sie erhalten stattdessen folgende Leistungen:
| Leistung | Kurzbeschreibung | |
| Entlastungsbetrag (Betreuungs‑ und Entlastungsleistungen) | Monatlicher Betrag von 131 € (ab 2025), der für anerkannte Alltags‑ und Betreuungsangebote genutzt werden kann – z. B. ambulante Pflege‑ und Betreuungsdienste, Tages‑/Nachtpflege, Kurzzeitpflege oder anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag. Der Betrag kann im Pflegegrad 1 ohne Einschränkung für alle ambulanten Pflege‑ und Betreuungsleistungen eingesetzt werden. | |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | Erstattung von bis zu 42 € pro Monat für Verbrauchs‑Pflegehilfsmittel wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen. | |
| Technische Pflegehilfsmittel / Hausnotruf | Notwendige technische Hilfsmittel (Pflegebett, Rollstuhl etc.) werden nach ärztlicher Verordnung bezahlt. Für ein Hausnotrufsystem zahlt die Pflegekasse bis 25,50 € monatlich. | |
| Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen | Zuschuss von bis zu 4 180 € pro Maßnahme für den barrierefreien Umbau der Wohnung, etwa Einbau eines Treppenlifts oder einer barrierefreien Dusche. | |
| Wohngruppen‑Zuschlag | Bewohner*innen ambulant betreuter Wohngruppen erhalten 224 € monatlich als Zuschuss. | |
| Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) | Erstattung von bis zu 53 € monatlich für zugelassene digitale Pflege‑Apps zur Unterstützung und Selbstorganisation. | |
| Vollstationäre Pflege | Beim freiwilligen Umzug ins Pflegeheim zahlt die Pflegekasse einen Pauschalbetrag von 131 € monatlich. Den übrigen Heimkosten muss man selbst tragen. | |
| Pflegeberatung und Pflegekurse | Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten kostenlose Pflegeberatung und können kostenlose Pflegekurse für Angehörige nutzen. | |
| Ambulant betreute Wohngruppen | Neben dem Wohngruppenzuschlag gibt es finanzielle Unterstützung bei der Gründung einer Wohngemeinschaft. |
Zusätzlich dürfen Pflegebedürftige halbjährlich einen freiwilligen Beratungsbesuch zu Hause oder per Video erhalten; dies ist beim Pflegegrad 1 jedoch nicht verpflichtend. Pflegende Angehörige können zudem Pflegeunterstützungsgeld beantragen, wenn sie wegen der Pflege kurzfristig der Arbeit fernbleiben müssen.
