Menschen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen. Sie erhalten stattdessen folgende Leistungen:

Leistung Kurzbeschreibung
Entlastungsbetrag (Betreuungs‑ und Entlastungsleistungen) Monatlicher Betrag von 131 € (ab 2025), der für anerkannte Alltags‑ und Betreuungsangebote genutzt werden kann – z. B. ambulante Pflege‑ und Betreuungsdienste, Tages‑/Nachtpflege, Kurzzeitpflege oder anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag. Der Betrag kann im Pflegegrad 1 ohne Einschränkung für alle ambulanten Pflege‑ und Betreuungsleistungen eingesetzt werden.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch Erstattung von bis zu 42 € pro Monat für Verbrauchs‑Pflegehilfsmittel wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen.
Technische Pflegehilfsmittel / Hausnotruf Notwendige technische Hilfsmittel (Pflegebett, Rollstuhl etc.) werden nach ärztlicher Verordnung bezahlt. Für ein Hausnotrufsystem zahlt die Pflegekasse bis 25,50 € monatlich.
Wohnumfeld­verbessernde Maßnahmen Zuschuss von bis zu 4 180 € pro Maßnahme für den barrierefreien Umbau der Wohnung, etwa Einbau eines Treppenlifts oder einer barrierefreien Dusche.
Wohngruppen‑Zuschlag Bewohner*innen ambulant betreuter Wohngruppen erhalten 224 € monatlich als Zuschuss.
Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) Erstattung von bis zu 53 € monatlich für zugelassene digitale Pflege‑Apps zur Unterstützung und Selbstorganisation.
Vollstationäre Pflege Beim freiwilligen Umzug ins Pflegeheim zahlt die Pflegekasse einen Pauschalbetrag von 131 € monatlich. Den übrigen Heimkosten muss man selbst tragen.
Pflegeberatung und Pflegekurse Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten kostenlose Pflegeberatung und können kostenlose Pflegekurse für Angehörige nutzen.
Ambulant betreute Wohngruppen Neben dem Wohngruppenzuschlag gibt es finanzielle Unterstützung bei der Gründung einer Wohngemeinschaft.

Zusätzlich dürfen Pflegebedürftige halbjährlich einen freiwilligen Beratungsbesuch zu Hause oder per Video erhalten; dies ist beim Pflegegrad 1 jedoch nicht verpflichtend. Pflegende Angehörige können zudem Pflegeunterstützungsgeld beantragen, wenn sie wegen der Pflege kurzfristig der Arbeit fernbleiben müssen.