Pflegegrad 1: Geld und Leistungen

Der Pflegegrad 1 stellt den Einstieg in das Leistungssystem dar. Er wird für Personen mit einer „geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ vergeben.

Dieser Artikel klärt umfassend darüber auf, welche wertvollen Unterstützungsleistungen Sie bereits bei Pflegegrad 1 abrufen können.

Pflegedienst

Was bedeutet Pflegegrad 1 genau?

Pflegegrad 1 kennzeichnet die geringste Stufe der Pflegebedürftigkeit. Die Betroffenen sind noch weitestgehend selbstständig in ihrem Alltag, benötigen aber in bestimmten Modulen des täglichen Lebens leichte, punktuelle Unterstützung.

Zielgruppe: Bei Pflegegrad 1 geht es nicht primär um die Finanzierung intensiver Pflege durch einen Pflegedienst, sondern vielmehr um Prävention. Die bewilligten Leistungen dienen dazu, die Selbstständigkeit der Person zu erhalten, kleine Hürden im Alltag zu beseitigen und somit eine drohende Verschlechterung des Zustands hinauszuzögern.

Karriere in der Pflege

Voraussetzungen: Wann erhält man Pflegegrad 1?

Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfolgt durch eine Begutachtung, die in der Regel durch einen Experten durchgeführt wird. Dieses Verfahren wird als NBA (Neues Begutachtungsassessment) bezeichnet und bewertet die Selbstständigkeit der Antragsteller in sechs Modulen.

Das Punktesystem

Um den Pflegegrad 1 zu erhalten, müssen in dieser Begutachtung insgesamt zwischen 12,5 und unter 27 Punkte erreicht werden. Diese Punkte spiegeln die Summe aller Beeinträchtigungen wider.

Beispiele für Kriterien bei Pflegegrad 1:

  • Mobilität: Leichte Unsicherheiten beim Gehen oder Stehen, oder Hilfe beim Treppensteigen ist nötig.
  • Kognition und Kommunikation: Kleine Beeinträchtigungen im Kurzzeitgedächtnis, leichte Orientierungsprobleme oder Schwierigkeiten, komplexe Entscheidungen zu treffen.
  • Selbstversorgung: Notwendigkeit leichter Unterstützung beim An- und Auskleiden oder beim Duschen.
  • Umgang mit Krankheit: Leichte Probleme bei der eigenständigen Einnahme von Medikamenten oder dem Messen des Blutzuckers.

Leistungen bei Pflegegrad 1: Was zahlt die Pflegekasse?

Wichtiger Unterschied: Bei Pflegegrad 1 besteht noch kein Anspruch auf Pflegegeld zur freien Verfügung oder auf klassische Pflegesachleistungen (professionelle Pflege durch einen Pflegedienst). Die Leistungen zielen stattdessen auf die Aktivierung und die Verbesserung des Wohnumfeldes ab.

Entlastungsbetrag (131 Euro pro Monat)

Dieser Betrag ist zweckgebunden und dient zur Finanzierung von Leistungen, die zur Entlastung pflegender Angehöriger oder zur Förderung der Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen beitragen.

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (42 Euro pro Monat)

Hierbei handelt es sich um eine Pauschale für Hygieneartikel wie Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe oder Bettschutzeinlagen, die regelmäßig verbraucht werden.

Wohnraumanpassung

Dies ist ein einmaliger Zuschuss, um die Wohnung barrierefrei umzubauen. Typische Beispiele sind die Verbreiterung von Türen oder der Umbau der Badewanne zur ebenerdigen Dusche.

Hausnotruf

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für die Installation und die monatlichen Gebühren, falls die pflegebedürftige Person allein lebt und durch den Notruf besser gesichert werden kann.

Beratungseinsätze

Sie haben Anspruch auf halbjährliche Beratungen durch einen zugelassenen Pflegedienst, um die Qualität der häuslichen Pflege zu sichern und Fragen zu beantworten.

Schritt für Schritt: So beantragen Sie Pflegegrad 1

Der Antrag auf einen Pflegegrad ist unkompliziert. Er muss formlos bei Ihrer zuständigen Pflegekasse (die in der Regel bei Ihrer Krankenkasse angesiedelt ist) gestellt werden. Ein Anruf oder ein kurzes Schreiben reicht aus, in dem Sie die „Feststellung der Pflegebedürftigkeit“ beantragen.

  1. Antragstellung: Rufen Sie Ihre Pflegekasse an oder senden Sie eine kurze E-Mail.
  2. Begutachtungstermin: Die Kasse beauftragt einen Experten. Bereiten Sie sich auf diesen Besuch vor.
  3. Der Bescheid: Innerhalb weniger Wochen erhalten Sie den Bescheid. Prüfen Sie, ob Sie mit der Einstufung einverstanden sind.

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