Pflegegrad 1 ist der niedrigste von fünf Pflegegraden in der sozialen Pflegeversicherung. Er wird Menschen zuerkannt, deren Selbstständigkeit nur gering beeinträchtigt ist und die im Pflegegutachten zwischen 12,5 und unter 27 Punkten erreichen. Dies entspricht einer leichten Pflegebedürftigkeit; die betroffene Person kann viele alltägliche Aufgaben noch selbst erledigen und benötigt nur punktuelle Unterstützung.

Das Begutachtungs‑Assessment (NBA) bewertet sechs Bereiche – Mobilität, kognitive/kommunikative Fähigkeiten, Verhalten und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheits‑ oder therapiebedingten Anforderungen sowie die Gestaltung des Alltagslebens. Werden mindestens 12,5 Punkte und weniger als 27 Punkte erreicht, spricht der Gutachter von einer „geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“.

Solche Beeinträchtigungen können z. B. motorische Probleme durch Gelenk‑ oder Wirbelsäulenerkrankungen oder leichte Lähmungen nach einem Schlaganfall sein; Betroffene kommen noch alleine zurecht, brauchen aber manchmal Hilfe beim Treppensteigen, Anziehen oder bei Haushaltsaufgaben.